Förderverein
Vorsitz und Satzung

1. Vorsitzende: Frau Höppner
2. Vorsitzende: Frau Brötzmann
Kassenwärtin: Frau Klamt
Satzung
des Fördervereins der Charlie - Chaplin - Grundschule
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.) Der Verein führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen "Förderverein der Charlie-Chaplin-Grundschule e.V.
2.) Sitz des Vereins ist Berlin.
3.) Das Geschäftsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
1.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung
2.) Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung sowie der Unterstützung hilfsbedürftiger Schüler*innen.
3.) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- Arbeitsgemeinschaften und Projektgruppen für die Fächer Sport, Kunst, Theater etc. sowie zum Heranführen an altersgerechtes wissenschaftliches Arbeiten;
- Beschaffung von Lehrmitteln;
- Ausrichtung von schulischen Konzert-, Theater- oder Festveranstaltungen;
- Bildung von Ausschüssen zur Durchführung der Arbeitsgemeinschaften und Projektgruppen;
- Schularbeitsgruppen;
- Aufklärung über Missbrauch und Drogenmissbrauch.
§ 3
Selbstlosigkeit, Mittel, Finanzen
3.1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
3.2. Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden und Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3.4. Geschäfte, über 1000, 00 € bedürfen eines schriftlichen Beschlusses des Gesamtvorstandes.
§ 4
Beiträge und Spenden
4.1. Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden.
4.2. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes und gibt sich eine mindestens 2-jährlich zu überprüfende Beitragsordnung.
4.3. Der Jahresbeitrag beträgt: 20, -- € (geändert 2014).
§ 5
Mitgliedschaft
1.1. Ordentliches Mitglied ist, wer auf seinen schriftlichen Antrag hin vom Vorstand aufgenommen wird.
1.2. Außerordentliches Mitglied ist, wer als natürliche oder juristische Person als Fördermitglied durch schriftliche Bestätigung auf seinen Antrag hin aufgenommen wird.
1.3. Nur ordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt.
1.4. Außerordentliche Mitgliedschaft kann auch als Ehrenmitgliedschaft durch den Vorstand verliehen werden.
2.) Die Mitgliedschaft endet:
2.1. durch einfache schriftliche Anzeige des Austritts bei der Geschäftsstelle des Vereins zum ende des auf die Anzeige folgenden Monats.
2.2. durch den Tod bei natürlichen Personen
2.3. bei Konkurs oder Vergleichsantrag bei juristischen Personen
2.4. die Mitgliedschaft endet auch durch Ausschluss durch den Vorstand.
Ausschluss durch den Vorstand ist möglich bei vereinsschädigendem Verhalten, diese wird auch dann angenommen, wenn Beiträge für mehr als 6 Monate nach schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb von drei Wochen ausgeglichen werden.
§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7
Vorstand
7.1. Der Vorstand wird auf zwei Jahre durch einfache Mehrheit der Versammlung der anwesenden Mitglieder gewählt.
7.2. Beschlussfassungen werden durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder oder im schriftlichen Umlaufverfahren aller Mitglieder gefasst.
Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
7.3. Die Vertretung des Vereins erfolgt durch zwei Vorstandsmitglieder, in der Regel durch die / den Vorsitzende*n und ein weiteres Vorstandsmitglied.
7.4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist: Der / die Vorsitzende, 2. Vorsitzende, Kassierer*in, Schriftführer*in
§ 8
Beirat
Der Vorstand wählt mit einfacher Mehrheit einen Beirat:
Der Beirat kann aus 2 Personen bestehen, von denen eine der Schulleitung angehören muss.
Der Beirat ist zu allen Vorstandssitzungen einzuladen.
§ 9
Auflösung des Vereins und Satzungsänderung
9.1. Satzungsänderungen können nur mit 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden.
9.2. Satzungsänderungen, die vom Finanzamt im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit gefordert oder vom Registergericht zum Zweck ordnungsgemäßer Eintragung in das Vereinsregister verlangt werden, können von dem im Sinne des § 26 BGB oben bezeichneten Vorstand ohne erneute Befragung der Mitgliederversammlung selbständig vorgenommen werden.
9.3. Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss von 80 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder möglich.
9.4. Für den Fall der Auflösung oder Wegfall der Gemeinnützigkeit des Vereins fällt das dann ggf. bestehende Vereinsvermögen an den Träger der Charlie - Chaplin - Grundschule mit der Auflage, restliches Vermögen im Sinne der Satzung für Kinder der Charlie - Chaplin - Grundschule zu verwenden.
